Deutsche mit Wohnsitz, Immobilien oder sonstigem Vermögen in Spanien müssen sich mit den Besonderheiten des spanischen Erbrechts auseinandersetzen. Die seit 2015 geltende europäische Erbrechtsverordnung vereinheitlicht zwar die Zuständigkeits- und Kollisionsregeln, führt jedoch dazu, dass bei Aufenthalt in Spanien grundsätzlich spanisches Recht zur Anwendung kommt, sofern keine abweichende Wahl getroffen wird. Dies betrifft sowohl die Nachlassabwicklung als auch die Erbschaftsteuer und unterscheidet sich in zentralen Punkten vom gewohnten deutschen System.
Maßgebliches Recht und Möglichkeit der Rechtswahl
Entscheidend für das anwendbare Erbrecht ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Befand sich dieser in Spanien, gilt dortiges Recht einschließlich möglicher regionaler Besonderheiten wie des Foralrechts in bestimmten Autonomen Gemeinschaften. Eine ausdrückliche Wahl des deutschen Rechts kann jedoch getroffen werden. Diese Wahl muss klar im Testament oder in einem Erbvertrag erklärt werden und erstreckt sich dann auf den gesamten Nachlass. Die Erklärung muss den Formvorschriften genügen, damit sie wirksam ist.
Ohne eine solche Rechtswahl greift spanisches Erbrecht mit seinen eigenen Regelungen zum Pflichtteil. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch deutsches Recht zur Folge hat. Dies ist nicht der Fall und kann zu unerwarteten Beschränkungen bei der Testierfreiheit führen, da in Spanien ein erheblicher Anteil des Nachlasses für die legítima, also den Pflichtteil naher Angehöriger, reserviert ist.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Im Unterschied zum deutschen Recht, bei dem die Erbschaft grundsätzlich mit dem Erbfall automatisch anfällt und innerhalb bestimmter Fristen ausgeschlagen werden kann, erfordert die Annahme einer Erbschaft in Spanien eine ausdrückliche Erklärung. Diese erfolgt typischerweise in Form einer notariellen Urkunde vor einem spanischen Notar. Eine feste Frist für die Annahme oder Ausschlagung existiert nicht. Stattdessen verjähren Ansprüche erst nach einem sehr langen Zeitraum.
Für die notarielle Annahme und Aufteilung der Erbschaft ist in der Regel ein Notar am Ort des Nachlasses oder des letzten Aufenthalts des Erblassers zuständig. Die notarielle Urkunde ist Voraussetzung für weitere Schritte, etwa die Umschreibung von Immobilien im Grundbuch. Dort muss neben der Annahmeurkunde auch der Nachweis der Erledigung der Erbschaftsteuer oder einer Befreiung vorgelegt werden, um den sogenannten tracto sucesivo zu wahren.
Erbschaftsteuer und regionale Unterschiede
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach den Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft, in der der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen. In vielen Autonomen Gemeinschaften wie Madrid, Andalusien, Murcia, den Balearen oder La Rioja werden für nahe Angehörige – Kinder, Ehegatten und Eltern – hohe Ermäßigungen oder sogar vollständige Befreiungen von der Steuer gewährt. Diese Regelungen können die tatsächliche Belastung stark mindern.
Die Steuererklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag beim zuständigen regionalen Finanzamt eingereicht werden. Auf Antrag kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten fünf Monate gestellt wird. Versäumnisse führen zu Säumniszuschlägen und Zinsen. Die regionalen Ermäßigungen entfallen jedoch nicht automatisch bei Fristversäumnis. Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann die Abwicklung in anderen EU-Staaten erleichtern, ersetzt aber weder die notarielle Annahme noch die Steuererklärung in Spanien.
Häufige Fehlerquellen und praktische Herausforderungen
Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, die automatische Geltung deutschen Rechts bei deutscher Staatsangehörigkeit anzunehmen. Ohne ausdrückliche Rechtswahl im Testament oder Erbvertrag kommt spanisches Recht zur Anwendung, was andere Regelungen zum Pflichtteil und zur Nachlassverteilung mit sich bringt. Ein weiterer Fehler ist das Versäumen der Frist für die Steuererklärung, wodurch unnötige Zusatzkosten entstehen können.
Die Abwicklung erfordert die Koordination zwischen Notar und den Steuerbehörden der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft. Regionale Anpassungen der Steuervorschriften können die Belastung je nach Ort des letzten Aufenthalts erheblich verändern. Das Europäische Nachlasszeugnis dient als Nachweisinstrument innerhalb der EU, reicht jedoch für die spanische Immobilienumschreibung und Steuererledigung nicht aus.
Die Unterschiede zum deutschen Recht sind grundlegend: Während in Deutschland die Erbschaft automatisch anfällt und ein Geldanspruch beim Pflichtteil besteht, verlangt das spanische System eine aktive, notariell beurkundete Annahme und reserviert einen festen Anteil des Nachlasses als Pflichtteil.
Für Betroffene empfiehlt es sich, frühzeitig eine Rechtswahl im Testament zu prüfen und die notariellen sowie steuerlichen Schritte mit einem in beiden Rechtsordnungen erfahrenen Berater abzustimmen. Die Einholung aktueller Auskünfte beim zuständigen Notar und beim regionalen Finanzamt hilft, Fehler und unnötige Kosten zu vermeiden.
Dieser Beitrag wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt.